Informationelle Selbstbestimmung von Kindern

Jutta Croll
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Informationelle Selbstbestimmung von Kindern im digitalen Raum

Um den Vorrang des Kindeswohls zu gewährleisten, müssen Schutz- und Freiheitsrechte abgewogen und die sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern beachtet werden – insbesondere beim Schutz der Daten und der Privatsphäre von Kindern, so Jutta Croll.

Zwischen Selbstbestimmung, Schutz und Befähigung

Kinder wachsen heute in einem von digitalen Medien geprägten Umfeld auf, diese bestimmen ihren Alltag und sind für die meisten als Instrument ihrer Selbstverwirklichung und Selbstdarstellung unverzichtbar. Dabei haben Kinder durchaus ein Verständnis für die Preisgabe ihrer persönlichen Daten und deren Nutzung durch andere, auch das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz ist ihnen bekannt. Im Folgenden wird die informationelle Selbstbestimmung von Kindern im digitalen Raum betrachtet, mit dem Ziel, diese zwischen Schutz und Befähigung junger Menschen zu verorten.

In Deutschland wurde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung 1983 durch das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Volkszählungsurteil als Grundrecht anerkannt. Das Gericht hob in den Leitsätzen zum Urteil hervor, dass unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung der Schutz der bzw. des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe ihrer oder seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 1 GG umfasst sei (BVerfG 1983).

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung muss auch in Beziehung gesetzt werden zu Art. 16 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) „Schutz der Privatsphäre und Ehre“:

  • (1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
  • (2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Ausgangspunkt der folgenden Betrachtungen ist das Recht auf Datenschutz und Privatsphäre, welches im Spannungsfeld von Schutz- und Freiheitsrechten liegt: Kinder haben Anspruch auf den Schutz ihrer persönlichen Daten, sie haben zugleich die Freiheit, ihre Privatsphäre auszugestalten und gegenüber Eingriffen anderer – auch im familiären Umfeld – zu verteidigen. Den Rahmen für die Betrachtung der informationellen Selbstbestimmung von Kindern bilden die UN-KRK und die Umsetzung der darin verbrieften Rechte einerseits und das Internetnutzungsverhalten junger Menschen andererseits; dabei sind die Entwicklung und Etablierung von Nutzungsformen digital gestützter medialer Kommunikation und Interaktion sowie die Produktion und Rezeption medialer Inhalte durch Kinder und Jugendliche zu berücksichtigen. In diesem Kontext wird erörtert, inwiefern die Verlagerung von Kommunikation und Interaktion in den digitalen Raum zu einer erhöhten Gefährdung der Privatsphäre von Kindern führt, wo Vertrauen und Vertraulichkeit potenziell verloren gehen, welche Aufgabe und Rolle Eltern zukommt, wo Anbieter digitaler Dienste und Plattformen Verantwortung tragen müssen und wie dabei der Vorrang des Kindeswohls gewährleistet werden kann.

Die Rechte von Kindern im digitalen Umfeld

Als die UN-KRK im Jahr 1989 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde, war sie visionär und verständlich zugleich, verbindlich für die unterzeichnenden Staaten und dadurch einflussreich. Zeitgleich mit der Erarbeitung der UN-KRK war von Tim Berners-Lee am CERN-Forschungszentrum in der Schweiz der Quellcode entwickelt worden, der als World Wide Web das bis dahin weitgehend der Forschung und dem Militär vorbehaltene Internet der breiten Bevölkerung zugänglich machte. Damals war nicht absehbar, dass und in welchem Ausmaß das Internet künftig von Kindern genutzt werden würde. Die gesellschaftspolitische und technische Entwicklung ist in den vergangenen 30 Jahren zeitlich parallel verlaufen. Allerdings ist bisher kaum erforscht, ob es zwischen der Verwirklichung der Kinderrechte einerseits und der weiten Verbreitung der Internetnutzung andererseits Korrelationen und Wechselwirkungen gibt. Auf einige Aspekte der Entwicklung soll im Folgenden näher eingegangen werden.

1. Europäische und internationale Einordnung

Der Europarat verabschiedet seit 2006 regelmäßig Strategien zur Umsetzung der UN-KRK. Die im Jahr 2016 beschlossene sogenannte Sofia-Strategie berücksichtigt erstmals neben den Säulen Chancengleichheit, Teilhabe und Partizipation, gewaltfreies Leben und kindgerechte Justiz auch die Rechte von Kindern im digitalen Umfeld. In der Folge wurden die Leitlinien des Europarats zur Achtung, zum Schutz und zur Verwirklichung der Rechte des Kindes im digitalen Umfeld erarbeitet und am 4. Juli 2018 vom Ministerkomitee verabschiedet; sie haben damit in den 47 Mitgliedsstaaten des Europarats Gültigkeit erlangt.

Einen weiteren entscheidenden Schritt zu einem umfassenden Verständnis, wie die in der UN-KRK kodifizierten Rechte von Kindern angesichts des Einflusses der Digitalisierung auf ihren Lebensalltag zu interpretieren und umzusetzen sind, stellt die am 24. März 2021 von den Vereinten Nationen veröffentlichte Allgemeine Bemerkung zu den Rechten von Kindern im digitalen Umfeld (General Comment on children’s rights in relation to the digital environment) dar. Diese Allgemeine Bemerkung Nr. 25 wurde vom Kinderrechteausschuss mit Unterstützung durch eine Gruppe von Wissenschaftlerinnen unter Leitung der britischen 5 Rights Foundation erarbeitet. Im Rahmen eines weltweit in 28 Ländern mit 709 Kindern durchgeführten Beteiligungsprozesses wurde die Perspektive junger Menschen einbezogen. An einer öffentlichen Konsultation haben sich darüber hinaus insgesamt 142 staatliche und Nichtregierungsorganisationen sowie Einzelpersonen beteiligt und zur Formulierung der Allgemeinen Bemerkung beigetragen.

2. Ambivalenz von Freiheit und Schutz

Die Rechte von Kindern und Jugendlichen können in einem Dreieck aus Schutz, Befähigung und Teilhabe verortet werden (s. Abb 1). Dabei steht das Kindeswohl als eine gemäß der UN-KRK (Art. 3 (1)) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 24 (2)) vorrangig zu berücksichtigende Erwägung im Mittelpunkt (Abb. 1).

Diese Zentrierung auf das Kind bietet verschiedene Ansatzpunkte, die Potenziale der durch die Digitalisierung bewirkten gesellschaftlichen Veränderungen für die Verwirklichung der Rechte von Kindern zu nutzen. Für die Freiheitsrechte von Kindern wie beispielsweise das Recht auf Zugang zu Informationen oder das Recht auf freie Meinungsäußerung ist der Bezug zum Aufwachsen in einem von digitalen Medien geprägten Umfeld offenkundig. Gleichzeitig gewinnen durch im digitalen Raum neu entstehende oder sich verschärfende Gefährdungspotenziale für Kinder die Schutzrechte zunehmende Bedeutung (vgl. dazu auch den Hintergrundartikel in diesem Dossier). Eine Priorisierung der Rechte des Kindes ist jedoch weder zulässig noch zielführend, da die digitale Transformation der Gesellschaft alle Lebensbereiche und damit auch alle Rechte von Kindern berührt. Dies spiegelt auch die zuvor erwähnte Allgemeine Bemerkung zu den Rechten von Kindern im digitalen Umfeld wider. Hervorzuheben sind allerdings die Grundprinzipien der UN-KRK: Nichtdiskriminierung (Art. 2), Vorrang des Kindeswohls (Art. 3 (1)), Recht auf Leben (Art. 6) und die Berücksichtigung des Kindeswillens (Art. 12). Letztere wird auch als „Recht gehört zu werden“ („the right to be heard“) bezeichnet und gilt als Manifestierung des Konzepts der Agency des Kindes, d.h. der Ausübung der eigenen Entscheidungs- und Handlungsfreiheit.

Die digitale Transformation der Gesellschaft berührt alle Lebensbereiche und damit auch alle Rechte von Kindern. Auch wenn Schutzrechte im digitalen Raum also zunehmende Bedeutung durch neu entstehende oder sich verschärfende Gefährdungspotentiale gewinnen, ist eine Priorisierung der Rechte des Kindes weder zulässig noch zielführend. 

Freiheits- und Schutzrechte stehen – nicht nur in der UN-KRK – in einem ambivalenten Verhältnis zueinander, denn wohlgemeinter Schutz kann immer auch die individuellen Freiheitsrechte einschränken. Dies kommt besonders in dem Recht auf Schutz der Privatsphäre und Ehre gemäß Art. 16 der UN-KRK zum Ausdruck. Mit dem Anspruch auf Privatsphäre des Kindes geht der Anspruch auf Schutz gegen mögliche Eingriffe und Beeinträchtigungen einher. Gleichzeitig wird am Wortlaut des Art. 16 der gravierende Bedeutungswandel seit dem Jahr 1989 deutlich. Ging es damals um rechtswidrige Eingriffe in das Privatleben und den Schriftverkehr des Kindes, so haben sich gerade im letzten Jahrzehnt die von Kindern und Jugendlichen genutzten Kommunikationsmittel wesentlich verändert. Mit der Digitalisierung des Alltags hat sich auch ein geändertes Verständnis von Privatsphäre etabliert, denn die Preisgabe personenbezogener Daten ist eine überwiegend akzeptierte Voraussetzung für die Nutzung von Diensten und Plattformen im Internet. Die Entscheidung, was privat bleiben soll und welche Daten für Anbieter und andere Nutzer*innen verfügbar gemacht werden, folgt in der Regel einer pragmatischen Abwägung des eigenen Vorteils. Der Anspruch auf Privatsphäre im öffentlichen Raum ebenso wie im familiären Umfeld bleibt aber ein Freiheitsrecht, das angesichts der Risiken und Bedrohungen eben jener Privatsphäre insbesondere in digitalen Räumen einen besonderen Schutz erfordert. Den rechtlichen Rahmen bietet dafür die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

3. Die Datenschutz-Grundverordnung – altersdifferenzierender Datenschutz

Die Datenschutz-Grundverordnung ist europaweit geltendes Recht und hat darüber hinaus auch in anderen Ländern weltweit Beachtung und Nachahmung gefunden. Mit der DSGVO findet seit 2018 erstmals eine Datenschutz-Gesetzgebung Anwendung, die einen altersdifferenzierenden Ansatz verfolgt; sie stützt sich dabei auf die Altersgrenze von 18 Jahren gemäß UN-KRK. In Erwägungsgrund 38 heißt es ausdrücklich: „Kinder verdienen bei ihren personenbezogenen Daten besonderen Schutz, da Kinder sich der betreffenden Risiken, Folgen und Garantien und ihrer Rechte bei der Verarbeitung personenbezogener Daten möglicherweise weniger bewusst sind.“

Diese Formulierung ist geeignet, den Schutz der Daten und der Privatsphäre von Kindern zu gewährleisten. Allerdings berücksichtigt sie nur unzureichend das in Art. 5 der UN-KRK angelegte Prinzip der sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern (Evolving Capacities). In der deutschen Übersetzung zeigt sich im Vergleich mit dem englischsprachigen Originaltext der UN-KRK eine leichte Tendenz zur Priorisierung der elterlichen Verantwortung für das Kind gegenüber der Eigenständigkeit des Kindes bei der Ausübung seiner Rechte. Hier wird die der Entwicklung angemessene Leitung und Führung des Kindes stärker betont, während im Englischen die sich entwickelnden Fähigkeiten des Kindes ausdrücklich benannt werden.

Auch Erwägungsgrund 58 der Datenschutz-Grundverordnung hebt die besondere Schutzwürdigkeit von Kindern hervor und fordert, dass „Informationen und Hinweise in einer dergestalt klaren und einfachen Sprache erfolgen, dass ein Kind sie verstehen kann“, wenn sich die Datenverarbeitung an Kinder richtet. Auch das Verständnis für die Datenverarbeitung und den Schutz der eigenen Daten ist eine der Fähigkeiten, die sich bei Kindern mit zunehmendem Alter entwickeln.

Manfred Liebel (2014) hat darauf hingewiesen, dass die Bezugnahme auf die sich entwickelnden Fähigkeiten des Kindes zu einer Einschränkung der Rechte des Kindes führen kann. Dies sei dann der Fall, wenn nach Einschätzung der für das Kind verantwortlichen Person(en) die Fähigkeiten noch nicht genügend entwickelt sind. Andererseits kann der Verweis auf die sich entwickelnden, besonderen Fähigkeiten von Kindern gerade dazu anregen, diese anzuerkennen und zu fördern (Liebel 2014, S. 69). In diesem Sinne kann Erwägungsgrund 58 auch dahingehend interpretiert werden, dass Kinder durch eine hohe Verständlichkeit der Informationen und Hinweise gerade dazu befähigt werden sollen, sich selbst eine Einschätzung in Bezug auf die Vertraulichkeit ihrer eigenen Daten zu bilden.

Das in Art. 16 gleichermaßen als Freiheits- und Schutzrecht angelegte Privileg der Privatsphäre kann zu einer konfligierenden Bewertung der Datenschutzregelungen führen, dies gilt insbesondere für Art. 8 der DSGVO. Für die Nutzung des Angebotes eines Dienstes der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, wird in Art. 8 die Vollendung des 16. Lebensjahres als Altersgrenze definiert. Ab 16 Jahren können Kinder selbstständig einwilligen, gelten aber bis 18 Jahre als Kind im Sinne der DSGVO. Für unter 16-Jährige wird die Zustimmung der Eltern verlangt. Diese Regelung wirft hinsichtlich der Ausgewogenheit von Schutzbedürfnissen einerseits und Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Kinder und Jugendlichen andererseits mehrere Fragen auf. Zunächst ist unter Bezugnahme auf die Freiheitsrechte zu klären, ob die Altersgrenze unter Berücksichtigung des Art. 5 der UN-KRK (Respektierung des Elternrechts) angemessen gesetzt ist und den sich entwickelnden Fähigkeiten des Kindes angemessen Rechnung trägt. Schwerwiegend sind darüber hinaus Situationen, in denen die Einwilligungserfordernis nach Art. 8 DSGVO potenziell im Widerspruch zum Vorrang des Kindeswohls steht. Hier ist beispielsweise die Nutzung von Online-Beratungsdiensten von Kindern in familiären Konfliktsituationen zu nennen und der gemäß SGB VIII Art. 8 (3) den Kindern zustehende Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten.

  • SGB VIII Art. 8 (3): Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten.

Dieser Anspruch muss unter Berücksichtigung der Digitalisierung des Alltags und der Forderung nach einer Lebensweltorientierung Sozialer Arbeit (Thiersch 2014) auch für die Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft für Beratungszwecke gelten. Die Vertraulichkeit im Hinblick darauf, dass sich ein Kind in einer Problemlage befindet, wegen der es Beratung sucht, muss ebenso wie die Vertraulichkeit der Beratungsgegenstände auch gegenüber den Erziehungsverantwortlichen gewahrt werden. Dies ist aber dann nicht gegeben, wenn die Eltern in die Inanspruchnahme der Online-Beratung durch das Kind einwilligen müssen. Im Rahmen des Projektes „Kinderschutz und Kinderrechte in der digitalen Welt“ wurden zur Lösung des zuvor geschilderten Dilemmas von elterlicher Verantwortung und dem Recht des Kindes auf Vertraulichkeit, Verhaltensregeln für Beratungsstellen entwickelt.

Ausblick: Schutz durch Teilhabe

Die Potenziale der Digitalisierung für die Verwirklichung der Kinderrechte sind groß. Dies ist auch unter den durch die Covid-19-Pandemie bedingten Einschränkungen des privaten und öffentlichen Lebens mehr als deutlich geworden. Meinungs- und Informationsfreiheit, Recht auf Versammlung und Vereinigung und nicht zuletzt das Recht auf Bildung konnten von Kindern zeitweise nur mittels digitaler Medien wahrgenommen werden, woraus gleichzeitig aber auch Risiken für die Wahrung von Datenschutz und Privatsphäre resultieren. Worin die Potenziale digitaler Medien im Einzelnen liegen, wird umfassend in den beiden im Kap. II.1 zur europäischen und internationalen Einordnung vorgestellten Dokumenten, den Leitlinien des Europarats und der Allgemeinen Bemerkung Nr. 25 zur UN-KRK, dargelegt.

Aus der Ambivalenz von Schutz- und Freiheitsrechten ergeben sich jedoch einige Aspekte, die dem Ausschöpfen dieser Potenziale – insbesondere im Bereich des Datenschutzes – entgegenstehen können. Die Regelungen der europäischen DSGVO dienen vorrangig dazu, den Auftrag des Art. 8 der EU-Grundrechtecharta zu erfüllen. Dieser hat den Schutz personenbezogener Daten zum Gegenstand und legt fest, dass derartige Daten nur für definierte Zwecke entweder mit der Einwilligung des Betroffenen oder basierend auf einer der gesetzlich festgelegten Grundlagen verarbeitet werden dürfen. Implizit wird dadurch das in Deutschland anerkannte Recht auf informationelle Selbstbestimmung gestärkt. Durch ihren altersdifferenzierenden Ansatz bietet die DSGVO eine gute Grundlage, dieses Recht auch für Kinder im digitalen Umfeld zu verwirklichen. Allerdings steht im Vordergrund der Regulierung der Schutz der Daten von Kindern und Jugendlichen. Freiheitsrechte wie die in der UN-KRK definierte Beteiligung des Kindes und die Berücksichtigung seiner Meinung bei den es betreffenden Entscheidungen treten teilweise dahinter zurück. Bei der Anwendung des Rechtsrahmens ist daher zwingend das Wohl des Kindes als ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt zu beachten und eine Abwägung von Schutzbedarf und Freiheitsanspruch vorzunehmen.

Ein Regulierungsansatz, der diesem Prinzip folgt, liegt der am 1. Mai 2021 in Kraft getretenen Novelle des Jugendschutzgesetzes zugrunde. Das in § 10a des Gesetzentwurfs erstmals formulierte Schutzziel der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen darf auch im Sinne der Verwirklichung der informationellen Selbstbestimmung interpretiert werden. Dies leitet sich aus den Vorsorgemaßnahmen gemäß § 24a JuSchG ab, durch die Anbieter von Plattformen, die von Kindern genutzt werden, ihrer Verantwortung für die persönliche Integrität der minderjährigen Nutzer*innen gerecht werden sollen. Dazu gehören z.B. die Bereitstellung eines Melde- und Abhilfeverfahrens mit einer für Kinder und Jugendliche geeigneten Benutzerführung, damit diese Beeinträchtigungen ihrer persönlichen Integrität melden können, außerdem die Bereitstellung technischer Mittel zur Steuerung und Begleitung der Nutzung der Angebote durch personensorgeberechtigte Personen sowie die Einrichtung von Voreinstellungen, die Nutzungsrisiken für Kinder und Jugendliche unter Berücksichtigung ihres Alters begrenzen.

Im novellierten Jugendschutzgesetz ist festgeschrieben, dass Anbieter Vorsorgemaßnahmen vorhalten müssen, um ihrer Verantwortung für die persönliche Integrität der minderjährigen Nutzer*innen gerecht zu werden. So sollen Kinder und Jugendliche Beeinträchtigungen ihrer persönlichen Integrität z. B. über Melde- und Abhilfeverfahren mit einer für Kinder und Jugendliche geeigneten Benutzerführung melden können.

Das Konzept dieser Vorsorgemaßnahmen folgt dem Modell des Intelligenten Risikomanagements, das 2015 am Zentrum für Kinderschutz im Internet entwickelt wurde. Kindern wird dabei ein schrittweise erweiterter Erfahrungsraum und damit ein allmähliches Hineinwachsen in den eigenverantwortlichen Umgang mit den digitalen Angeboten ermöglicht. Das Konzept folgt somit auch dem Prinzip der sich entwickelnden Fähigkeiten gemäß Art. 5 der UN-KRK und es weist Eltern und anderen für die Erziehung von Kindern verantwortlichen Personen die Begleitung von Kindern bei der Mediennutzung und die Vermittlung von Medienkompetenz als wesentliche Aufgaben zu. Die Ausgestaltung der dem Schutz von Kindern und Jugendlichen dienenden Vorsorgemaßnahmen seitens der Anbieter soll darüber hinaus ausdrücklich die Sichtweise von Kindern und Jugendlichen sowie deren Belange in geeigneter Weise angemessen berücksichtigen (§24c JuSchG). Die Teilhabe von Kindern und Jugendlichen an den Maßnahmen zu ihrem Schutz manifestiert sich zudem in einem bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz angesiedelten Beirat, von dessen zwölf Mitgliedern drei ausdrücklich die Interessen junger Menschen vertreten sollen, davon mindestens zwei, die bei ihrer Berufung höchstens 17 Jahre alt sind.

Dieser pro-partizipative Ansatz des neuen Jugendschutzgesetzes trägt weitergehend als die vorwiegend auf den Schutz fokussierenden Regelungen der DSGVO dem Selbstbestimmungsrecht von Kindern und dem Potenzial der Digitalisierung für die Verwirklichung der Kinderrechte gemäß UN-KRK Rechnung. Die Berücksichtigung der Belange von Kindern in allen, auch durch die Digitalisierung veranlassten, Gesetzesvorhaben, wie beispielsweise dem europäischen Digital Services Act, ist ein Desiderat für die umfassende Verwirklichung der Kinderrechte.

Die Berücksichtigung der Belange von Kindern in allen, auch durch die Digitalisierung veranlassten, Gesetzesvorhaben, wie beispielsweise dem europäischen Digital Services Act, ist ein Desiderat für die umfassende Verwirklichung der Kinderrechte.

Handlungsempfehlungen für die Stärkung von Kinderrechten

Von Jutta Croll
Jutta Croll ist Vorstandsvorsitzende der Stiftung Digitale Chancen, einer gemeinnützigen Organisation unter der Schirmherrschaft des BMWi und des BMFSFJ. Sie ist verantwortlich für das auf internationale Zusammenarbeit ausgerichtete Projekt Kinderschutz und Kinderrechte in der digitalen Welt. Als Wissenschaftlerin befasst sich Jutta Croll mit den Themen Medienpolitik und Mediennutzung, Förderung der Medienkompetenz und Entwicklung eines zeitgemäßen Kinder- und Jugendschutzes im Internet.